Ein Lockenkopf erklärt die Welt. Heute: Beamtenrecht

“Zu den als vertrauensstörend einzustufenden außerdienstlichen Verhaltenweisen gehört u.a. leichtfertiges Schuldenmachen. Soweit die Überschuldung der Beamtin oder des Beamten ein Ausmaß erreicht, dass sie oder er für Bestechungsgelder oder sonstige Vorteile empfänglich werden könnte, können Maßnahmen des Dienstherrn geboten sein, z.B. das Hinwirken auf eine Regelung der finanziellen Verhältnisse aus Fürsorgegründen oder die Umsetzung bzw. die Versetzung der Beamtin oder des Beamten zur Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebes.” (Quelle: Schule und Recht in Niedersachsen)

grüne männchen @ bahnhof zoo

Das ist ja mal ein starkes Stück. Beamtenrecht ist ja sowieso eine Sache für sich, aber dass leichtfertiges Schuldenmachen da auch dazu gehört? Fast könnte man Mitleid bekommen…

Immerhin in 24 Fällen wurden im vergangenen Jahr in Berlin Disziplinarverfahren eingeleitet wegem leichtfertigen Schuldenmachen. Mehr dazu und noch andere Vergehen der Beamten in dieser Pressemeldung.


carsten ~ 21.08.2009 ~ # # # # # # # # # ~ polizeimeldung

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *