§ 130 StGB

  1. Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

  2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
      • a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
      • b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
      • c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
    3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
  3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
  4. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
  5. Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
  6. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
  7. In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

carsten ~ 6.08.2015 ~ # # # # ~ gesellschaft

3 Comments

  1. jo, ich bin auch mal auf einen paragraphen gestoßen, der in die gleiche richtung geht wie art. 20 GG abs.4 oder auch der §130 hier. weiß aber leider nicht mehr welcher…
    aber was nützt das?
    passiert dadurch, dass es diese gesetze gibt irgendwas? werden jetzt politiker oder nazis/pegida-idioten eingeknastet? (wobei die pegida-deppen ja nix gegen ausländer haben, wie wir wissen…)
    die antwort ist klar, und daran sieht man ein weiteres mal, dass ich und meinesgleichen immer wieder recht haben, wenn wir von einer postdemokratischen zeit reden oder gar behaupten, dass wir schon längst in einer diktatur leben.

    und auch hier sieht man wieder, dass die breite masse einfach zu dumm oder zu verblendet ist, um diesen umstand zu erkennen, da sie in den massenmedien permanent eingeredet bekommt, dass wir in einer demokratie leben würden und diesen quatsch, genauso wie die alternativlosigkeit des kapitalismus, dann einfach glauben.
    und all das müsste jedem bekannt vorkommen, der orwells 1984 auch mal gelesen (oder den film gesehen) hat, statt nur von seiner bloßen existenz kenntnis genommen zu haben. das ist nichts anderes als neusprech bzw. eine art gehirnwäsche.

      • wie? keine argumente?
        die argumente stehen doch da, zwischen den zeilen…

        wenn gesetze nur existieren ohne angewandt zu werden, bzw. nicht bei allen gleich angewandt werden, dann ist diese so genannte rechtsstaalichkeit doch wohl hinfällig. und damit ist eine der grundsäulen von dem, was heute als demokratie begriffen wird, ebenfalls hinfällig.
        darüber hinaus ist die beliebige auslegung des gültigkeitsbereiches von gesetzen ein typisches merkmal für eine diktatur.

        gibt es noch andere punkte, von denen du denkst, sie wären nur meine unbegründete meinung?

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